SPEZIALGEBIETE

Spezialisierung erlaubt eine fundierte Durchdringung der jeweiligen Materie, ohne den Blick für das Gesamte zu verlieren. In der folgenden Aufstellung finden Sie jene Rechtsgebiete, auf die in der praktischen Tätigkeit ein besonderer Schwerpunkt gelegt wird.

Markenrecht (Marken sind Zeichen, die dazu dienen, Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt unterscheidbar zu machen. Nicht nur Worte und Grafiken können als Marken registriert werden, sondern etwa auch dreidimensionale Zeichen, Farben oder Töne und andere Zeichen. Durch parallele Schutzsysteme auf nationaler, internationaler sowie auf europäischer Ebene, kann der geografische Schutzumfang den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Die Marke gewährt ihrem Inhaber ein Ausschließungsrecht gegen die Verwendung von gleichen und sogar von bloß ähnlichen Zeichen durch nicht befugte Dritte. Eine eingetragene Marke bietet Schutz für zunächst 10 Jahre, eine Besonderheit gegenüber anderen Registerrechten besteht darin, dass die Schutzfrist beliebig oft verlängert werden kann).

Sonstiges Kennzeichenrecht (Nicht nur registrierte Marken sind gegen die unautorisierte Verwendung geschützt, auch Firmennamen, Unternehmensbezeichnungen oder auch Ausstattungen können unter bestimmten Voraussetzungen Schutz genießen).

Urheberrecht und Leistungsschutzrecht (Das Urheberrecht schützt traditionell geistige Leistungen auf den Gebieten der Kunst und Literatur. Nach heutigem Verständnis ist der Schutzbereich deutlich weiter – so unterstehen etwa auch Fotografien (), Filme, Computerprogramme, Datenbanken, Werke der Architektur und der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz. Der Schutz entsteht bereits durch die „Schöpfung“ des Werkes, einer Registrierung bedarf es nicht – dieser für den Schöpfer vorteilhafte Grundsatz hat Tücken, da Urheberrechtsverletzungen dadurch schnell „passieren“ können. Auch das Urheberrecht gibt dem Rechteinhaber ein Ausschließungsrecht gegen bestimmte unautorisierte Verwendungen. Der urheberrechtliche Schutz besteht für 70 Jahre, gerechnet ab dem Tod des Schöpfers. Neben dem Schutz von „Werken“ bietet das Urheberrecht auch sogenannte „Leistungsschutzrechte“ und Schutz von gewissen Persönlichkeitsrechten.)

Designrecht / Geschmacksmusterrecht („Design sells“ – der Geschmacksmusterschutz steht für die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses zur Verfügung, sofern das Design die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (insbesondere „Neuheit“ und „Eigenart“). Der Rechteinhaber wird gegen die Verwendung von Gestaltungen geschützt, die sich im Gesamteindruck nicht von dem geschützten Design unterscheiden. Ähnlich dem Markenrecht stehen parallele Schutzsysteme auf nationaler, internationaler sowie auf Unionsebene zur Verfügung. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann bis zu 4 Mal verlängert werden (in Summe maximal 25 Jahre). Einen einschränkten Schutz gegen direkte Plagiate bietet auch das nicht eingetragene Geschmacksmuster auf Unionsebene.)

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht (Bei Patent und Gebrauchsmuster handelt es sich um technische Schutzrechte für Erfindungen, die neu sind und auf eine „erfinderische Tätigkeit“ zurückgehen. Das Patent gewährt seinem Inhaber ein starkes Ausschließungsrecht für einen Zeitraum von 20 Jahren, für gewisse Patente besteht die Möglichkeit der Verlängerung dieses Zeitraums durch ein „ergänzendes Schutzzertifikat“. Das Gebrauchsmusterrecht unterliegt einem im Vergleich zum Patent vereinfachten Registrierungsverfahren, bietet jedoch auch einen eingeschränkten Schutz für 10 Jahre.)

Geografische Ursprungsbezeichnungen / Herkunftsangaben (Werden im Verkehr zur Kennzeichnung einer bestimmten geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet, ohne dabei jedoch auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen. Dazu existieren europarechtliche Regelungen für „geschützte Ursprungsbezeichnungen“ (gU) und „geschützte geografische Angaben“ (ggA)).

Produktpiraterie / Zollbeschlagnahme (Produktpiraterie kann erheblichen Schaden verursachen und schlimmstenfalls sogar ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen. Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene zielen darauf ab, solche Produkte möglichst früh – zB bei Grenzübertritt – aus dem Verkehr zu ziehen und unter bestimmten Voraussetzungen vernichten zu lassen. Inhaber von Schutzrechten (etwa Marken, Designs, Patenten) können entsprechende Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen.)

IP-Due-Dilligence (Unternehmenstransaktionen betreffen nicht selten auch substantielle immaterielle Unternehmenswerte wie Patente, Marken oder Know-How. Im Rahmen einer so genannten „IP Due-Dilligence“ können Parameter wie Laufzeit, geografischer Schutzbereich, Bestandskraft und Angreifbarkeit von Schutzrechten beurteilt werden, was sowohl für die Risikoeinschätzung als auch die Wertbestimmung wesentlich ist. Diese „IP Due-Dilligence“ kann sowohl für die Verkäufer- als auch Käuferseite durchgeführt werden.)

Werbekampagnen / Marketingmaßnahmen
Produktkennzeichnungen
Geheimnisschutz
Kartellrecht

Sponsoringverträge
Endorsementverträge

Software
Know-How und Technologie-Transfer
Datenschutz / Datensicherheit

Domain-Namen
Apps
Social Media
Direct Marketing
Webutation
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Internetauftritt
Verpflichtende Angaben und Impressum

Pressefreiheit
Schutz der Ehre
Schutz der Privatsphäre
Persönlichkeits- und Bildnisschutz
Gegendarstellung

Start-ups
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften
Stiftungen
Gründungen, Umgründungen, Anteilsübertragungen

Franchising
Vertragshändler
Handelsvertretung